zuletzt geändert am 7.7.2009
1. Die Bezirksgruppe
(1) Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mitte von Berlin ist eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und ein Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
2. Sitzungen
(1) Die Bezirksgruppe tagt in der Regel zweimal monatlich jeweils dienstags an festen Orten.
(2) Zur Bezirksgruppensitzung wird schriftlich unter Angabe des Termins, Sitzungsortes und der Tagesordnung eingeladen. Zu Wahlen und Satzungsänderungen ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen. Die Sitzungen sind öffentlich.
(3) Anträge zur Satzungsänderung sind zur Einladungsfrist auf der Webseite zugänglich zu machen und in der Geschäftsstelle der Bezirksgruppe bereitzuhalten.
3. Jahresmitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich findet innerhalb des ersten Quartals des Kalenderjahres eine Jahresmitgliederversammlung statt, für die gesondert mit einer Frist von 10 Tagen eingeladen wird.
(2) Auf der Jahresmitgliederversammlung werden die Delegierten und bei Ende seiner Wahlperiode der Geschäftsführende Ausschuss gewählt. Unbesetzte Ämter und Mandate werden in einer folgenden Sitzung der Bezirksgruppe gewählt.
4. Delegierte
(1) Die Delegierten und stellvertretenden Delegierten (Landesausschuss, Landes- und Bundesdelegiertenkonferenz) werden in der Regel für ein Jahr gewählt. Das Mandat endet mit der folgenden Jahresmitgliederversammlung. Sind Nachwahlen erforderlich, ist das Mandat auf die restliche Zeit der begonnenen Wahlperiode beschränkt.
(2) Jedes Mandat kann auf einer Bezirksgruppensitzung, zu der entsprechend und mit 10 Tagen Einladungsfrist eingeladen worden ist, mit Zweidrittelmehrheit entzogen werden.
5. Geschäftsführender Ausschuss (GA)
(1) Die Bezirksgruppe wählt einen Vorstand, den Geschäftsführenden Ausschuss (GA).
(2) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus sechs Personen, von denen eine als FinanzverantwortlicheR in einem separaten Wahlgang gewählt wird. Die Quotierungsregeln sind laut Landessatzung einzuhalten.
(3) Die Amtszeit des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre.
(4) Der Geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist der Bezirksgruppe zur Kenntnis zu geben.
(5) Der Geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Bezirksgruppe nach außen zu vertreten
- die Sitzungen der Bezirksgruppe inhaltlich vorzubereiten, einzuberufen, und durchzuführen
- Bindeglied zwischen Bezirksgruppe und BVV-Fraktion sowie zu den Stadtteil- und Arbeitsgruppen und zum Landesvorstand zu sein
- federführend durch die/den FinanzverantwortlicheN die Finanzen der Bezirksgruppe zu verwalten.
Die Bezirksgruppe kann dem Geschäftsführenden Ausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(6) Der Geschäftsführende Ausschuss legt federführend durch die /den FinanzverantwortlicheN jährlich zur Jahresmitgliederversammlung einen Haushaltsentwurf für das kommende Haushaltsjahr zur Entscheidung vor. Der Haushaltsentwurf beinhaltet eine mittelfristige Finanzplanung. Bei Bedarf wird ein Nachtragshaushalt beraten und beschlossen. Hierfür gilt eine Einladungsfrist von 10 Tagen.
(7) Der Geschäftsführende Ausschuss kann Finanzbeschlüsse bis 200 Euro im Rahmen des Haushaltsbeschlusses fällen.
(8) Der Geschäftsführende Ausschuss legt jährlich zur Jahresmitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
6. Rechnungsprüfung
(1) Die Bezirksgruppe wählt jährlich einen Rechnungsprüfungsausschuss, welcher aus mindestens zwei Mitgliedern besteht und bis zu zwei StellvertreterInnen haben kann.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den jährlichen Haushaltsabschluss und legt zur Jahresmitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
7. Diätenkommission
(1) Die Bezirksgruppe wählt entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes eine Diätenkommission. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Die Diätenkommission besteht aus drei Mitgliedern. Der Kommission gehört ein Mitglied des GA an. Mitglieder der Bezirksgruppe, die selbst eine Ausnahme bezüglich des Sonderbeitrags in Anspruch nehmen, können nicht in die Diätenkommission gewählt werden.
(3) Die Kommission tagt auf Antrag von Mitgliedern der Kommission, Mitgliedern der BVV-Fraktion oder der/dem FinanzverantwortlicheN. Ihre Tagungen sind nicht öffentlich.
(4) Die jährliche Auflistung entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung wird auf der Jahresmitgliederversammlung durch den Finanzverantwortlichen vorgelegt.
8. Stadtteil- und Arbeitsgruppen
(1) Innerhalb der Bezirksgruppe können Stadtteilgruppen sowie thematische Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Der Geschäftsführende Ausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
9. Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss in Kraft.
(2) Änderungen an der Satzung erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.