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Über uns: Satzung & Ordnungen

Zuletzt geändert am 13. Juni 2023

Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin-Mitte

Zuletzt geändert am 13. Juni 2023.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin-Mitte“ (Kurzbezeichnung „B90/GRÜNE Berlin-Mitte“). Sie ist ein Kreisverband entsprechend § 10 der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eine Bezirksgruppe entsprechend § 9 der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.
  2. Sitz und Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk Mitte von Berlin.

§ 2 Autonomie des Kreisverbands

Der Kreisverband ist in seiner Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern er nicht gegen die politischen Grundsätze und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt. Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten die Satzung und Statuten des Bundes- bzw. des Landesverbands.

§ 3 Frauen- und Vielfaltsstatut

Das Frauenstatut und das Vielfaltsstatut des Bundesverbands gelten uneingeschränkt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jeder Mensch kann Mitglied werden, die:der die Grundwerte, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand schnellstmöglich. Die Zurückweisung der Eintrittserklärung ist schriftlich zu begründen. Weist der Kreisvorstand die Aufnahme ab, so hat die:der Antragsteller:in das Recht, die Kreismitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet über die Aufnahme.
  3. Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an.

§ 5 Organe des Kreisverbands

Organe des Kreisverbands sind:

  • die Gesamtheit der Mitglieder,
  • die Kreismitgliederversammlung,
  • der Kreisvorstand,
  • die Arbeitsgemeinschaften,
  • die Stadtteilgruppen,
  • der Koordinationsrat.

§ 6 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder

  1. Die Gesamtheit der Mitglieder umfasst alle dem Kreisverband zugehörigen Mitglieder.
  2. Auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder oder durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung wird innerhalb von drei Monaten eine Urabstimmung durchgeführt. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.
  3. Jedem Mitglied ist ein entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheiden die innerhalb von vier Wochen eingehenden Stimmscheine.
  4. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann eine Urabstimmung in online-gestützter Form stattfinden. Hierbei muss durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass jedes Mitglied sein Stimmrecht ausüben kann und die Informationen über die Abstimmenden pseudonymisiert werden.
  5. Über Einzelfragen, Wahlen oder Nominierungen wird durch die Urabstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden und über Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit.
  6. Das Verfahren ist von zwei durch die Kreismitgliederversammlung zu wählenden Personen zu überwachen.

§ 7 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Satzung, Programme, Anträge und über die politischen Leitlinien und Rahmenziele des Kreisverbands sowie über andere ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
  2. Die Kreismitgliederversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens viermal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Kreismitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Kreisverbands innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail und per öffentlichem Aushang in der Kreisgeschäftsstelle, auf der Webseite des Kreisverbands und in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Mitglieder per Post. Eine vorläufige Jahresplanung wird zum Jahresbeginn vorgelegt. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
  4. Eigenständige Anträge müssen mindestens sieben Tage vor der Kreismitgliederversammlung mitgliederöffentlich vorliegen. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, die Arbeitsgemeinschaften, die Stadtteilgruppen, die Grüne Jugend Berlin-Mitte, von der Kreismitgliederversammlung eingesetzte Kommissionen sowie 15 Mitglieder des Kreisverbands, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen können, darunter mindestens acht Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist. Änderungsanträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
  5. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge können bis zu Beginn der Versammlung eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über ihre Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
  6. Jedes Mitglied des Kreisverbands hat Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern durch Gesetz oder Satzung keine anderen Mehrheiten vorgegeben werden.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand oder der Kreisgeschäftsstelle mindestens einundzwanzig Tage vor der Kreismitgliederversammlung vorliegen und mit der Einladung bekanntgemacht werden. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dabei müssen mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sein (Quorum). Kann eine Satzungsänderung wegen mangelnder Anwesenheitszahl nicht beschlossen werden, so kann über denselben Änderungsantrag auf der nächsten Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit ohne Quorum beschlossen werden; der Antrag auf Satzungsänderung ist erneut unter Mitteilung der Tatsache des entfallenden Quorums allen Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu machen.
  8. Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich.
  9. Zusätzlich zu den unter § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Kreismitgliederversammlungen findet einmal im Jahr eine Jahreshauptversammlung statt. Die Einladungsfrist für die Jahreshauptversammlung beträgt vier Wochen.
  10. Die Jahreshauptversammlung
    1. wählt den Kreisvorstand,
    2. wählt die Rechnungsprüfer:innen,
    3. wählt die Delegierten für die Parteigliederungen auf Landes- und Bundesebene,
    4. nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands sowie den Jahresabschluss entgegen und fasst über diesen Beschluss. Vor der Entlastung sind die Rechnungsprüfer:innen zu hören.
  11. Über die Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der darauffolgenden Kreismitgliederversammlung bestätigt wird. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  12. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt für die folgenden Kreismitgliederversammlungen fort, soweit sie nicht geändert wird.

§ 8 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbands und entwickelt sie weiter. Er führt den Kreisverband auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach Gesetz und Satzung. Der Kreisvorstand hat die Personalverantwortung und folgt bei Einstellungen von Mitarbeiter:innen den Regeln des Frauen- und Vielfaltsstatuts.
  2. Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, davon mindestens eine Frau, dem:der Schatzmeister:in sowie drei weiteren Mitgliedern.
  3. Eine Mitgliedschaft im Kreisvorstand ist ausgeschlossen für Mitglieder des Bundestages, des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Berliner Senats, des Bezirksamts und Bezirksverordnete sowie Personen, die in finanzieller Abhängigkeit zum Kreisverband oder zur bündnisgrünen Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin stehen.
  4. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Kreisvorstands zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung des Kreisvorstands werden die thematischen Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.
  5. Die beiden Kreisvorsitzenden vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Die beiden gleichberechtigten Kreisvorsitzenden übernehmen die Koordination der Vorstandsarbeit. Zur Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden gemeinschaftlich berechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet durch Zeitablauf, Rücktritt, Abwahl oder Ende der Mitgliedschaft. Bis zur Wahl einer Nachfolge führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der nächsten Kreismitgliederversammlung nachgewählt. Scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder zeitgleich aus, wird binnen sechs Wochen nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstands.
  7. Anträge auf Abwahl einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder müssen mindestens einundzwanzig Tage vor der Kreismitgliederversammlung vorliegen und mit der Einladung bekannt gemacht werden. Anträge auf Abwahl müssen mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dabei müssen mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sein.
  8. Der Kreisvorstand tagt mitgliederöffentlich. Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Termine sind unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen. Protokolle sind anzufertigen und werden allen Mitgliedern binnen eines Monats zugänglich gemacht.
  9. Der Kreisvorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Im Tätigkeitsbericht wird unter anderem über die konkreten Fördermaßnahmen des Kreisverbands nach dem Frauen- und Vielfaltsstatut berichtet.

§ 9 Arbeitsgemeinschaften

  1. Zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbands können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Für die Anerkennung einer Arbeitsgemeinschaft ist ein Beschluss der Kreismitgliederversammlung notwendig. Anerkannte Arbeitsgemeinschaften legen der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Die Anerkennung als Arbeitsgemeinschaft endet, wenn sie durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aufgehoben wird oder die Arbeitsgemeinschaft ihre Auflösung beschließt.
  2. Mitglied kann jedes Mitglied des Kreisverbands werden, das sich zur Mitarbeit bereit erklärt.
  3. Es werden mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigte Sprecher:innen gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
  4. Die Sprecher:innen sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Treffen sowie für die Vertretung gegenüber anderen Parteigremien verantwortlich.
  5. Treffen sollen regelmäßig stattfinden, mindestens quartalsweise, und sind öffentlich. Sie sind öffentlich bekannt zu machen. Die Arbeitsgemeinschaften können beschließen, dass einzelne Teile der Treffen parteiöffentlich stattfinden. Die Arbeitsgemeinschaften sollen ihre Tätigkeit in geeigneter Form dokumentieren und die Dokumentation bis zum nächsten Treffen den Mitgliedern des Kreisverbands zugänglich machen.
  6. Für die Arbeitsgemeinschaften gelten die Satzung und die allgemeine Wahlordnung des Kreisverbands. Die Geschäftsordnung des Kreisverbands dient als Leitfaden. Ihre Regelungen können analog angewendet werden.

§ 10 Stadtteilgruppen

  1. Die Stadtteilgruppen haben die Aufgabe, die Mitglieder zu vernetzen, die Mitarbeit im Kreisverband zu fördern, die Bindung zur Zivilgesellschaft vor Ort zu stärken und lokale politische Angelegenheiten zu bearbeiten. Der Kreisverband unterstützt die Stadtteilgruppen bei der Erfüllung dieser Aufgaben organisatorisch und finanziell.
  2. Der Kreisverband gliedert sich in drei Stadtteilgruppen:
    1. Tiergarten mit den Ortsteilen Moabit, Hansaviertel und Tiergarten
    2. Wedding mit den Ortsteilen Gesundbrunnen und Wedding
    3. Zentrum mit dem Ortsteil Mitte
  3. Mitglied in einer Stadtteilgruppe sind alle Mitglieder des Kreisverbands, die im Einzugsbereich des jeweiligen Stadtteils wohnen. Es gilt das Wohnortprinzip für die Wahl der Sprecher:innen.
  4. Die Stadtteilgruppen legen der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
  5. Es werden mindestens zwei, maximal vier gleichberechtigte Sprecher:innen gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
  6. Die Sprecher:innen der Stadtteilgruppen sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Treffen sowie für die Vertretung gegenüber anderen Parteigremien verantwortlich.
  7. Treffen sollen in der Regel monatlich stattfinden und sind öffentlich. Termine sind unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen. Es sind Protokolle anzufertigen und binnen eines Monats allen Mitgliedern des Kreisverbands zugänglich zu machen.
  8. Für die Stadtteilgruppen gelten die Satzung, die Geschäfts- und die allgemeine Wahlordnung des Kreisverbands.

§ 11 Koordinationsrat

  1. Der Koordinationsrat hat die Aufgabe, zum Austausch und zur Vernetzung innerhalb des Kreisverbandes beizutragen, Initiativen zu planen und die Strategieentwicklung des Kreisverbands voranzubringen. Er kann keine Beschlüsse fassen oder Handlungsempfehlungen aussprechen.
  2. Der Koordinationsrat tritt in der Regel monatlich und bei Bedarf zusammen. Er wird durch den Vorstand einberufen und tagt nicht-öffentlich. Es gelten die Absätze „Sitzungsleitung“ und „Tagesordnung“ der Geschäftsordnung.
  3. Dem Koordinationsrat gehören neben zwei Mitgliedern des Kreisvorstands die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstands, Europäischen Parlaments, Bundestags, Abgeordnetenhauses, Senats und Bezirksamts sowie die Sprecher:innen der Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung an, die Mitglied des Kreisverbands sind oder ihre Funktion über den Kreisverband wahrnehmen. Außerdem nehmen jede thematisch betroffene Arbeitsgemeinschaft, jede betroffene Stadtteilgruppe und die Grünen Jugend Berlin-Mitte mit jeweils zwei Vertreter:innen teil.

§ 12 Delegierte und Aufstellung von Kandidat:innen

  1. Delegierte werden in jedem Kalenderjahr neu gewählt. Das Mandat endet mit der folgenden Jahreshauptversammlung. Erforderliche Nachwahlen sind unverzüglich durchzuführen, das Mandat ist auf die restliche Zeit der begonnenen Wahlperiode beschränkt.
  2. Die Kreismitgliederversammlung wählt die Kandidat:innen für öffentliche Wahlen (Bundestags- und Abgeordnetenhauswahl sowie Wahl der Bezirksverordnetenversammlung) und nominiert die Mitglieder des Bezirksamts. Die Nominierung des:der Bezirksbürgermeister:in erfolgt per Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder, sofern mehr als eine Bewerbung vorliegt.
  3. Zu Versammlungen für die Aufstellung von Kandidat:innen für öffentliche Wahlen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung postalisch und per E-Mail mit einer Frist von mindestens sieben Wochen (Poststempel) eingeladen. Im Falle von Neuwahlen nach Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG oder Art. 54 Abs. 4 VvB kann mit einer Frist von mindestens zehn Tagen eingeladen werden.
  4. Jedes Delegierten-Mandat kann auf einer Kreismitgliederversammlung entzogen werden. Ebenso kann die Kreismitgliederversammlung Amts- und Mandatsträger:innen das Misstrauen aussprechen. Ein Antrag muss mindestens einundzwanzig Tage vor der Kreismitgliederversammlung vorliegen, mit der Einladung bekannt gegeben werden und mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dabei müssen mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sein.
  5. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine allgemeine Wahlordnung. Diese gilt für die folgenden Versammlungen fort, soweit sie nicht mit Zweidrittel-Mehrheit geändert wird.

§ 13 Finanzen

  1. Der:Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Kreisverbands. Er:Sie ist für die ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
  2. Der Kreisvorstand legt der Kreismitgliederversammlung einen Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor. Bis zu einem entsprechenden Beschluss kann von dem:der Schatzmeister:in im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel des letzten Jahresbudgets verausgabt werden. Ab einer Ausgabenhöhe von mindestes 15.000 Euro ist vorher ein Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen. Der Kreisverband unterstützt Fördermaßnahmen des Kreisverbands nach dem Frauen- und Vielfaltsstatut finanziell.
  3. Die Jahreshauptversammlung wählt im Jahr nach der Wahl des Vorstands zwei Rechnungsprüfer:innen und bis zu zwei Stellvertreter:innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  4. Der Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und legen zur Jahreshauptversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
  5. Die Beitrags- und Kassenordnung ist Teil der Satzung.
  6. Der:Die Schatzmeister:in führt ein Gender Budgeting durch und stellt die Ergebnisse jährlich der Kreismitgliederversammlung vor.

§ 14 Digitale Versammlungen

Für die Versammlungen der Organe des Kreisverbands muss eine digitale Teilnahme ermöglicht werden. Es soll gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 15 Grüne Jugend Berlin-Mitte

  1. Die Grüne Jugend Berlin-Mitte (GJBM) ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Berlin-Mitte.
  2. Der Kreisverband erkennt ihre politische und organisatorische Selbständigkeit an und unterstützt ihre Arbeit organisatorisch und finanziell. Die Verwendung der finanziellen Mittel darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen.

§ 16 Ortsverband Washington, D.C.

  1. Der Ortsverband Washington, D.C. ist ein Ortsverband des Kreisverbands Berlin-Mitte.
  2. Der Ortsverband Washington, D.C. hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie, soweit nicht Regelungen des Bundes- oder Landesverbands dem entgegenstehen.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.